Hannoversche Allgemeine Zeitung, 13.07.1999 

Injektionen gehören zur „Behandlungspflege":

Krankenkassen (die zugleich Pflegekassen sind) dürfen pflegebedürftigen Versicherten (hier: der Stufe 2), nicht die Kostenübernahme einer Behandlungspflege" verweigern (hier: Insulininjektionen, Blutzuckerkontrollen und -messungen); die aus der Pflegeversicherung zustehenden Beträge dürfen um solche Leistungen nicht gemindert werden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 2/99).

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