Ärzte Zeitung, 26.8.1999

Zwischen nierenkrankem Patienten und Spendewilligem bestand keine persönliche Beziehung

Kläger gegen Transplantationsgesetz gescheitert

Karlsruhe (map). Die einschränkenden Bestimmungen des Transplantationsgesetzes (TPG) zur Entnahme bei lebenden Spendern sind gerechtfertigt. Die gesetzlichen Ziele, die Freiwilligkeit der Organspende sicherzustellen und jeder Form des Organhandels vorzubeugen, sind ebenso legitim wie der Vorrang der postmortalen Organentnahme.

Das hat das Bundesverfassungsgericht, wie berichtet, in einem Verfahren zu drei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem TPG festgestellt. Die Karlsruher Richter äußerten sich damit erstmals zu Organentnahmen bei lebenden Spendern.

Bereits zu Beginn dieses Jahres hatten die Verfassungshüter Beschwerden gegen Regelungen des TPG zur postmortalen Organentnahme abgelehnt.

Dem neuerlichen Verfahren lag ein Fall zugrunde, bei dem keine persönliche Beziehung zwischen dem nierenkranken Patienten und dem Spendewilligen bestand. Die Beschwerdeführer, der an Niereninsuffizienz und Diabetes erkrankte 46 jährige Mann, der potentielle 61 Jahre alte Spender sowie der Transplantationschirurg, rügten insbesondere, daß die Entnahme von Organen einer lebenden Person nur dann zulässig ist, wenn sie zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, dient. Diese Einschränkung verletze verschiedene Grundrechte, so die Beschwerdeführer weiter, insbesondere das des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG). Darüber hinaus seien die Einschränkungen nicht geeignet die Freiwilligkeit sicherzustellen, da im Familienkreise eher die Gefahr bestehe, daß Druck auf potentielle Spender ausgeübt werde. Zudem seien die strafrechtlichen Vorschriften zu Verhinderung von Organhandel ausreichend.

Die Verfassungsrichter befanden dagegen, der Kranke könne, auch wenn seine Lage ausweglos sei, nicht verlangen, daß das Gesetz die Organspende eines Fremden erlaube. Der Gesetzgeber dürfe annehmen, nur die Verwandtschaft oder eine enge persönliche Bindung böten Gewähr für die Freiwilligkeit der Spende und die Verhinderung von Organhandel. Zwar räumten die Richter ein, daß auch bei anonymer Vermittlung unerlaubter Handel verhindert werden könne und kaum Zweifel an der Freiwilligkeit bestünden. "Der vom Gesetzgeber legitimerweise verfolgte Schutz des Spenders vor sich selbst wäre bei einer anonymen Vermittlung durch eine Vermittlungsstelle aber nicht erreicht", heißt es in der Entscheidung.

Auch eine Verletzung der Berufsfreiheit, die der Transplantationschirurg rügte, sei nicht gegeben.

Az. 1 BvR 2181/98, 2182/98 und 2183/98

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Der Urteilstext

 

 

Stuttgarter Zeitung, 25.08.1999 

Karlsruhe untersagt Organentnahme

Beschwerden gegen Transplantationsgesetz erfolglos

KARLSRUHE (dpa). Ein 46-jähriger an Nieren insuffizienz und Diabetes erkrankter Mann ist mit dem Versuch gescheitert, per Verfassungsbeschwerde die Organentnahme von einem lebenden Spender durchzusetzen.

Ein 61-jähriger Mann wollte dem Kläger im Einverständnis mit dem Arzt eine Niere spenden. Da der Kranke mit dem potenziellen Spender jedoch nicht verwandt ist oder eine nähere Beziehung zu ihm hat, ist dies nach dem Transplantationsgesetz verboten. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden des Kranken, des Spenders und des Arztes hat das Bundesverfassungsgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die gesetzliche Regelung wolle die Freiwilligkeit der Organspende sicherstellen und jeder Form des Organhandels vorbeugen. Außerdem diene sie dem Gesundheitsschutz des lebenden Spenders, entschied das Gericht.

Der Beschwerdeführer muss sich seit Anfang 1996 einer Dialysebehandlung unterziehen und steht auf einer Warteliste für eine Spenderniere. Auf Grund seiner Blutgruppe sieht er eine nur geringe Chance auf ein Transplantat. Zudem habe die niederländische Stiftung Eurotransplant, die von Hirntoten entnommene Nieren zuteilt, nur etwa halb so viele Nieren zur Verfügung wie benötigt. Ohne eine Transplantation werde er in kurzer Zeit an Nierenversagen sterben, begründete der Mann seine Verfassungsbeschwerde. Die Deutsche Transplantationsgesellschaft sieht allerdings keine unmittelbare Lebensgefahr für den 46-jährigen.

Der mögliche 61-jährige Spender hatte sich 1998 aus ¸¸moralischen Überzeugungen'' an den Transplantationschirurgen der Medizinischen Universität in Lübeck gewandt. Der Arzt, der selbst vor drei Jahren eine Niere gespendet hatte, wählte daraufhin nach medizinischen Kriterien den Kläger als ¸¸optimalen Empfänger'' aus. Die drei Kläger sehen durch das Gesetz das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit beziehungsweise auf die ärztliche Berufsausübung verletzt.

Die Richter hielten den Grundrechtseingriff für verhältnismäßig. Es sei ein Gemeinwohlanliegen, Menschen zu bewahren, sich Schaden zuzufügen. Eine Organentnahme könne Spender gefährden. Das Gericht verwies auf die Möglichkeit, von einem Verstorbenen ein Organ zu transplantieren. Das Gesetz erlaubt eine Entnahme im Todesfall, wenn eine schriftliche Zustimmung des Spenders vorliegt. Fehlt diese, soll der nächste Angehörige nach der früheren Haltung des Hirntoten befragt werden. In Deutschland warten 13000 Menschen auf ein Organ. 11000 Patienten brauchen eine neue Niere. (Az: 1 BvR 2181/98, 2182/98 und 2183/98)

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Der Urteilstext

 

 

Stuttgarter Zeitung, 25.08.1999 

Kommentar

Karlsruhe zur Organspende

Enttäuschung

Das Bundesverfassungsgericht hat letztlich gegen eine vielleicht lebensrettende, jedenfalls erwünschte Transplantation entschieden. Das ist für die Beteiligten ein bitteres Votum des höchsten deutschen Gerichts. Hoffnungen auf ein besseres Leben mit einem neuen gesunden Organ sind enttäuscht worden, und die Bereitschaft eines Spenders zu helfen ist zurückgewiesen worden. So mag das Ergebnis empfunden werden. Aber der Gesetzgeber hat sich die Formulierung des Transplantationsgesetzes nicht leicht gemacht. Organspenden von Lebenden sind danach nur zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört, dass Spender und Empfänger sich offenkundig nahe stehen, also beispielsweise Verlobte oder Ehegatten oder nahe Verwandte sind.

Mit dieser Eingrenzung wird versucht, Organhandel zu verhindern. Zu den unappetitlichen Randerscheinungen der Transplantationsmedizin gehört schon heute, dass Organe für viel Geld in Ländern der Dritten Welt von Menschen gekauft werden, die im Verkauf etwa einer Niere einen Weg aus der Armut sehen. Dem hat der deutsche Gesetzgeber das generelle Verbot - mit den genannten Ausnahmen - entgegengesetzt. Das Gesetz setzt auf die Spendenbereitschaft, ohne dafür materielle Vorteile in Aussicht zu stellen. Das ist richtig. Aber eine Bilanz nach zwei Jahren mit dem Transplantationsgesetz ist dennoch enttäuschend. Denn der nach langen Auseinandersetzungen geschaffene Rechtsrahmen sollte dazu beitragen, mehr Menschen zu helfen, die heute teilweise Jahre auf ein Spenderorgan warten müssen. Aber die Hoffnung, mit der Rechtssicherheit werde die Zahl der Spenden und Organübertragungen größer, hat sich nicht erfüllt.

Von Frank J. Eichhorn

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Hannoversche Allgemeine Zeitung, 25.08.1999 

Kommentar

Organspende

Klar regeln

Das Verfassungsgericht hat richtig entschieden. Nicht jeder kann als lebendes Ersatzteillager seine Organe anbieten. Auch nicht, wenn der Spender, in diesem Fall der Kläger, ein Mensch zu "sein scheint, der einfach nur Gutes tun möchte. Es gibt andere, die weniger Gutes im Sinn haben: „Niere zu verkaufen, 30 Jahre, gesund" - mit dieser Kleinanzeige hoffte ein finanziell gebeutelter Mann sein Innerstes zu Geld zu machen.

Es ist völlig in Ordnung, wenn gesunde Menschen Organe freiwillig an Familienangehörige und an nahe stehende Personen spenden dürfen. Heikel wird es, wenn Spender und Empfänger sich nicht kennen. Eine emotionale Bindung gibt es nicht, niemand kann auf Herz und Niere prüfen, ob jemand freiwillig einen Teil seines Körpers abgegeben hat. Ein Missbrauch von Organen, wie er in ärmeren Ländern bereits häufig vorkommt, wäre damit programmiert.

Der Fall der Kläger ist ein Einzelfall - ein tragischer dazu. Doch den Betroffenen bleibt Trost: Das neue Transplantationsgesetz mit dem Hirntod-Konzept erleichtert die Organverpflanzung. Zudem, das beweisen leicht ansteigende Spenderzahlen, wächst offenbar die Bereitschaft, schon zu Lebzeiten einer Organspende nach dem Tod zuzustimmen. Auf einem so heiklen Gebiet wie der Transplantationsmedizin bedarf es klarer, sauberer Regelungen. Schon der bloße Verdacht undurchsichtiger Motive der Spender würde am Ende allen Beteiligten nur schaden. HEIKE MANSSEN

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