Bundessozialgericht: Pflegeversicherung dient nicht der Berufserleichterung

Klagegegenstand   Entscheidung des Bundessozialgerichts
 


Klagegegenstand

 

Kassel, den 22. Juli 1998

Presse-Vorbericht Nr. 51/98

Presse-Vorbericht Nr. 51/98

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts wird am 6. August 1998 über Revisionen aus den Gebieten der sozialen Pflegeversicherung entscheiden.

1) 10.00 Uhr - B 3 P 17/97 R - Sch. ./. AOK Rheinland - Pflegekasse -

Streitig ist die Einstufung des Klägers in die Pflegestufe II. Der Kläger ist als Folge eines Diabetes erblindet, aber noch als Masseur erwerbstätig. Die Beklagte hat ihm Pflegegeld nach der Pflegestufe I bewilligt. SG und LSG haben die Klage auf Höherstufung abgewiesen. Das LSG hat nur einen Hilfebedarf von täglich 80 Minuten anstelle der erforderlichen zwei Stunden im Bereich der Grundpflege festgestellt. Mit der Revision greift der Kläger die Zeitermittlung des LSG an. Er ist vor allem der Auffassung, auch die Zeiten, die für seine Begleitung zum Arbeitsplatz und die dort erforderliche Hilfe beim Umkleiden erforderlich seien, seien beim Pflegebedarf zu berücksichtigen.

SG Aachen - S 10 P 4/96 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 P 11/97 -

 

Entscheidung des Bundessozialgerichts

 

Kassel, den 11. August 1998

Presse-Mitteilung Nr. 51/98

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 6. August 1998 wie folgt:

1) (= Nr. 1 des Presse-Vorberichts Nr. 51/98)
Der Termin ist aufgehoben und die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden worden, nachdem sich auch der Kläger mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt hatte.

SG Aachen - S 10 P 4/96 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 5 P 11/97 - - B 3 P 17/97 R -

 


Pressebericht

 

PFLEGEVERSICHERUNG
Kein Pflegegeld bei Hilfe für Behinderte zur Berufsausübung

afp, 13. Oktober 1998

afp KASSEL. Eine Unterstützung, die Behinderten die Berufsausübung erleichtert, kann bei der Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Entscheidend für die Pflegeversicherung sei "nur der Hilfebedarf, der in den elementaren Lebensbereichen besteht", entschied das Bundessozialgericht in Kassel. Für die berufliche Integration Behinderter hingegen seien die Sozialhilfe und das Arbeitsförderungsrecht zuständig. (AZ: B 3 P 17/97)

Ein als Folge seiner Diabetes erblindeter Masseur aus dem Rheinland hatte eine höhere Einstufung bei der Pflegeversicherung erreichen wollen. Er verwies darauf, daß ihn seine Frau täglich zur Arbeit bringen und dort auch beim Umziehen helfen müsse. Der höhere Pflegesatz wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß das Pflegegesetz nur von dem Hilfebedarf bei den für das tägliche Leben grundlegenden Tätigkeiten ausgehe. "Hierzu zählt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht", hieß es in der Kasseler Urteilsbegründung. Entsprechendes gilt nach einem weiteren Urteil (AZ: B 3 4/97) für Hilfen auf dem Weg zu einer Behindertenwerkstatt.

 

 

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