Bundessozialgericht zur Insulin-Zuzahlung

Klagegegenstand       Entscheidung des Bundessozialgerichts

 


Klagegegenstand

 

Kassel, den 26. Mai 1998

Presse-Vorbericht Nr. 35/98

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 9. Juni 1998 über Revisionen aus dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts zu entscheiden. 

11.00 Uhr - B 1 KR 17/96 R - V. ./. Barmer Ersatzkasse 

Der Kläger macht die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Zuzahlungspflicht bei Arzneimitteln geltend. Er betrachtet es als eine Verletzung des Gleichheitssatzes und des daraus folgenden Differenzierungsgebots, daß bei lebensnotwendigen Medikamenten für chronisch Erkrankte keine Ausnahme von der Zuzahlungspflicht vorgesehen ist. Er selbst muß wegen seiner Zuckerkrankheit jährlich etwa 250,- DM für Insulin aufwenden. Der Insulinverbrauch sei durch die Krankheit vorgegeben und lasse sich nicht steuern; die Kosten für das Arzneimittel fielen zwangsläufig an. Die mit der Zuzahlungsregelung verfolgte Absicht des Gesetzgebers, durch eine Eigenbeteiligung der Versicherten einem allzu sorglosen Verbrauch von Arzneimitteln entgegenzuwirken, könne deshalb in derartigen Fällen einer lebensnotwendigen Dauermedikation die Kostenbelastung nicht rechtfertigen. 

Das SG hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen auf Befreiung von der Zuzahlung gerichteten Verpflichtungsantrag weiter. 

SG Dortmund - S 8 (12) Kr 259/95 -

 

Entscheidung des Bundessozialgerichts

 

Kassel, den 12. Juni 1998

Presse-Mitteilung Nr. 35/98 (zum Presse-Vorbericht Nr. 35/98)

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 1998 aufgrund mündlicher Verhandlung über eine Revisionen aus dem Gebiet des Krankenversicherungsrechts entschieden. 

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. 

Die Einbeziehung des für Diabetiker lebensnotwendigen Insulins in die Zuzahlungspflicht zu Arzneimitteln verstößt nicht gegen die Verfassung. Würden Zuckerkranke von der Zuzahlung befreit, müßte dies auch für andere Versicherte gelten, die auf lebensnotwendige Medikamente angewiesen sind. Eine Befreiungsregelung, die nach der Art oder der Schwere der Erkrankung oder nach dem Grad der Notwendigkeit des Arzneimittels differenzieren wollte, ließe sich aber kaum sachgerecht ausgestalten und begründen. Sie würde zu Vergleichen des Schweregrades unterschiedlicher Krankheitszustände oder des Dringlichkeitsgrades der medikamentösen Versorgung zwingen und letztlich unlösbare Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Von daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß das Gesetz eine Befreiung nur bei unzumutbarer finanzieller Belastung vorsieht und nicht danach unterscheidet, ob im Einzelfall durch die Zuzahlung eine Steuerung des Medikamentenverbrauchs erreicht werden kann oder nicht. 

SG Dortmund - S 8 (12) Kr 259/95 - - B 1 KR 17/96 R -

 

 

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