Bundessozialgericht zum Entzug von Vergünstigungen für erwachsene Diabetiker

Klagegegenstand   Entscheidung des Bundessozialgerichts

 


  Klagegegenstand und Entscheidung des Bundessozialgerichts

 

Gericht entzieht erwachsenem Zuckerkranken Vergünstigungen 

Zuckerkranken, denen im Kindesalter wegen ihrer besonderen Beeinträchtigung als Nachteilsausgleich Hilflosigkeit zuerkannt worden ist, können die damit verbundenen Vergünstigungen bei Vollendung des 18. Lebensjahres mit Beginn der Volljährigkeit von den staatlichen Versorgungsbehörden wieder entzogen werden. Das gilt nach einer am Montag bekanntgegebenen Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann, wenn sich die Schwere der Krankheit und die damit verbundene körperliche Beeinträchtigung nicht wesentlich verändert haben. 
Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, allein durch die Vollendung des 18. Lebensjahres trete bereits eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Versorgungsrechts ein. Das Bundessozialgericht entsprach damit in letzter Instanz der Rechtsauffassung der Versorgungsverwaltung und hob damit die entgegengesetzte Rechtsprechung des Landessozialgerichts von Schleswig-Holstein auf.
Das Landessozialgericht hatte einen heute 23jährigen Mann aus Lübeck wegen seines gleichgebliebenen Diabetes-Leidens weiter als hilflos anerkannt. Das Landessozialgericht argumentierte, daß bei dem jungen Mann im Vergleich zu seinen körperlichen Beschwerden als Kind und als Jugendlicher keine wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das Bundessozialgericht stützte sich demgegenüber auf die medizinischen Richtlinien, nach denen die Zuckererkrankung bei Kindern als gravierender anzusehen ist als bei Erwachsenen, weil sie den Lebensrhythmus der Kinder besonders beeinträchtigt. 
(Az. Bundessozialgericht 9 RVs 18/94) ap 

 

 

© Bundessozialgericht www.bundessozialgericht.de


[ Home | Anfang | Diabetes | Angebote | Informationen | DDB Hannover | DDB Niedersachsen | Diabetes im WWW ]

© copyright Wolfgang Sander  Wolfgang.Sander@T-online.de   letzte Änderung: 08.07.98